AGB
Stand: 11/2023
§ 1 Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil eines jeden Angebotes, jeder Bestellung und jeden Vertrages mit rec.CONT , im folgenden „Agentur“ genannt.
(2) Diese AGB gelten nach erstmaliger Einbeziehung auch für alle zukünftigen Geschäfte des Auftraggebers, im folgenden „Kunde“ genannt, mit der Agentur, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf.
(3) Es gelten ausschließlich die AGB der Agentur. Dies gilt auch dann, wenn ein Auftrag vom Kunden abweichend von den Bedingungen der Agentur bestätigt wird, selbst wenn die Agentur nicht widerspricht. Abweichende AGB des Kunden gelten nur, wenn Sie von der Agentur ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
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§ 2 Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich sowie bis zum 10. Tage nach dem Ausstellungsdatum befristet.
(1) Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus dem gesondert definierten Leistungsumfang.
(2) Der Vertrag kommt mit der Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande oder durch eine Auftragsbestätigung der Agentur, oder durch Bezahlung der ersten Teilrechnung.
(3) Die an die Agentur erteilten Aufträge gliedern sich unter anderem in Konzeption und Erstellung von Marketingprodukten sowie Beratungsleistungen einerseits und den dazugehörigen Serviceleistungen, insbesondere nachfolgende Änderungen und Aktualisierungen, andererseits. Alle (auch die hier nicht erwähnten) Bereiche sind jeweils Gegenstand eigener Verträge.
(4) Die Agentur führt entsprechend der im Auftrag vereinbarten Leistungsmerkmale durch. Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags notwendige Fremdleistungen zu bestellen. Der Auftraggeber wird von der Agentur auf Verlangen darüber informiert.
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§ 3 Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten und Gestaltung der Zusammenarbeit
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur sämtliche für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen, Daten und Vorlagen zur Verfügung zu stellen. Darunter fallen für das Projekt relevante Daten (Text, Bild, Dokumente etc.) sowie Zugriffsberechtigung zu sämtlichen relevanten Daten (Analyticskonto, Werbekonto etc.).
(2) Soweit der Kunde der Agentur Informationen, Daten und Vorlagen zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Informationen, Daten und Vorlagen vollumfänglich berechtigt ist. Im Falle einer unberechtigten Übergabe und Verwendung von Informationen, Daten und Vorlagen wird der Kunde die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen und schadlos halten.
(3) Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist die Agentur berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Die Agentur ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(5) Beratungsaufträge bei rec.CONT bedeuten niemals eine Rechtsberatung im juristischen Sinne.
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§ 4 Lieferfristen
(1) Die von der Agentur genannten Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung enthaltenen Lieferdatum. Bei durch den Kunden gewünschten Änderungen bestimmt sich der Beginn der Lieferzeit nach dem Datum der Änderungsbestätigung.
(3) Soweit von der Agentur nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist diese berechtigt, die Vertragsleistung/Restleistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Zu diesen von der Agentur nicht zu vertretenden Umständen gehören insbesondere behördliche Maßnahmen und Streik sowie die Nichteinhaltung abgesprochener Fristen durch den Kunden.
(4) Die Agentur haftet nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
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§ 5 Vorzeitige Auflösung
(1) Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
(3) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
(4) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
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§ 6 Änderungen der bearbeiteten Beiträge
(1) Änderungen der Beiträge durch den Kunden bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
(2) Der Kunde ist auf Verlangen der Agentur verpflichtet, Änderungen und Ergänzungen der Beiträge aufzunehmen, die der Verbesserung der Beiträge dienen.
(3) Ein Verstoß des Kunden gegen die Absätze (1) und (2) befreien die Agentur von ihren Verpflichtungen aus dem geschlossenen Vertrag.
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§ 7 Mängelanzeigen
(1) Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung – soweit eine solche im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist – erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe/Ablieferung schriftlich zu rügen.
(2) Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Kunde innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe/Ablieferung, schriftlich zu rügen.
(3) Bei einer Versäumung der in Absatz (1) und (2) bestimmten Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
§ 8 Nachbesserung
(1) Ist die Leistung der Agentur mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so ist die Leistungserbringerin zunächst nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
(2) Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen.
(3) Solange die Agentur ihrer Verpflichtung zur Behebung von Mängeln nachkommt, hat der Kunde nicht das Recht zur Minderung oder Wandelung.
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§ 9 Verzug des Projekts
(1) Wird eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die die Agentur zu vertreten hat, um mehr als 1 Woche überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer Nachfrist von 4 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, bei staatlichen Maßnahmen sowie bei Streik, Aussperrung und Aufruhr. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Subunternehmern oder Partnern der Agentur eintreten.
(3) Das Einhalten der mit der Leistungsvereinbarung übersandten Fristen und Deadlines ist Bestandteil eines jeden Vertrags. rec.CONT behält sich vor das Projekt zu beenden, die getätigten Leistungen anteilig zu übergeben und das Gesamtbudget vollständig in Rechnung zu stellen, sollte das Projekt durch Verschulden des Kunden oder das Nichteinhalten der Pflichten des Kunden mindestens drei Monate über die vereinbarte Deadline hinaus verzögert werden.
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§ 10 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Agentur, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragshandlungen, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und/oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder der einfach fahrlässigen Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht durch die Agentur, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen.
(2) Speziell für Datenverluste aufgrund höherer Gewalt oder Datenentwendung aufgrund Zugriffs Dritter, die durch die getroffenen Sicherheitsvorkehrungen nicht abgewendet werden können, wird keine Haftung übernommen.
(3) Die Agentur haftet nicht für die rechtmäßige Verwendung des Produktes oder Teilen hiervon nach erfolgter Abnahme durch den Kunden. Der Kunde sichert zu, dass durch den Einsatz des Produktes und die Einbindung von Inhalten weder Rechte Dritter verletzt noch gegen geltendes Recht der BRD verstoßen wird.
(4) Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der von ihm freigegebenen, an den Leistungserbringer übergebenen Materialien, insbesondere Texte, Bilder und Ton. Soweit der Kunde für die Erbringung der Leistung durch die Agentur Materialien zur Verfügung stellt, sichert der Kunde zu, dass diese Materialien Dritte nicht in ihren Rechten verletzen und stellt die Agentur diesbezüglich von jeglicher Haftung frei.
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§ 11 BetriebsstörungenDauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder Streik berechtigen die Agentur zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Vertrag.
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§ 12 AufrechnungsverbotDie Aufrechnung des Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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§ 13 Externe Kosten für zum Beispiel Modelle, Locations, externe Dienstleister, Stockmaterial, Reisekosten, Software, Musik, Lizenzgebühren, etc. sind im jeweiligen Projekt vom Kunden zu bezahlen.
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§ 14 Preiserhöhungen
(1) Alle Preise gelten (wenn im Angebot nicht explizit anders vereinbart) vom Tage des Vertragsschlusses an 6 Monate. Danach können durch Lohnerhöhungen sowie durch Gesetzesänderungen (insbesondere Erhöhung der Umsatzsteuer) bedingte Kostensteigerungen in entsprechendem Umfang an den Kunden weitergegeben werden.
(2) Falls sich aus Sicht der Agentur eine veränderte Kostensituation ergibt, behält sie sich das Recht vor, einen geschlossenen Service-Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende des Monats zu kündigen und dem Kunden ein neues Angebot zu unterbreiten.
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§ 15 Rechte an erstellten Produkten und Dienstleistungen
(1) Die Agentur besitzt alle Urheberrechte an den von ihr erstellten Produkten und Dienstleistungen. Eine Weitergabe, auch in veränderter Form, bedarf der schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung der Agentur.
(2) An Gestaltungskonzepten und -entwürfen werden dem Kunden nur Nutzungsrechte eingeräumt. Alle übrigen Rechte verbleiben bei der Agentur.
(3) Der Kunde erkennt an, dass es sich bei der Software aber auch allen weiteren Produkten und Dienstleistungen und den zugehörigen Unterlagen um rechtlich geschützte Gegenstände und Betriebsgeheimnisse handelt und verpflichtet sich, sämtliche Rechte der Agentur bzw. Dritter an den erworbenen Produkten (z.B. Eigentum, Patente, geistiges Eigentum, Urheber- und Nutzungsrechte) zu respektieren und alles zu unterlassen, was diese Rechte verletzen könnte.
(4) Die Agentur ist berechtigt, das erstellte Produkt oder Dienstleistungen für Werbungs- und Vermarktungszwecke einzusetzen. Dies betrifft insbesondere die Veröffentlichung in Werbeprospekten, im Internet, sowie die Veröffentlichung über Fernseh- und Rundfunksender. Der Agentur steht es dabei frei, Textauszüge und Markennamen, sowie Bilder und Logos zu verwenden, an denen der Kunde die Urheberrechte besitzt, ausgenommen der Fall, dass dies der Agentur vom Kunden schriftlich untersagt wurde.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Der Kunde verpflichtet sich die zugehörigen Unterlagen sowie sämtliche Informationen, die er im Laufe dieser Geschäftsbeziehung über die Agetur erhält, geheim zu halten.
(2) Die Verpflichtung des Kunden zur Geheimhaltung schließt auch die Pflicht ein, durch geeignete Schritte zu gewährleisten, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung von seinen Mitarbeitern und sonstigen Personen, deren er sich zur Abwicklung seiner Geschäftsbeziehung mit der Agentur bedient, gewahrt wird.
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§ 17 Vergütung
(1) Alle Angebote und Preise gelten – falls nicht explizit anders angegeben – netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
(2) Die Anfertigung von Entwürfen, Konzepten, Plänen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die die Agentur bei der Konzeption und Erstellung von Produkten und Dienstleistungen für den Kunden erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(3) Sofern vereinbart werden dem Kunden auf Wunsch Materialien und Daten, die nicht zum Umfang des verwendungsfähigen Produkts gehören, gegen eine gesondert in Rechnung gestellte Vergütung zur Verfügung gestellt.
(4) Umarbeitungen oder Änderungen des Produkts, die den bei Vertragsschluss vereinbarten Rahmen überschreiten, sowie eingekaufte Fremdleistungen werden nach dem jeweiligen Aufwand gesondert berechnet. Gleiches gilt für Service- und Dienstleistungen, die den Rahmen des abgeschlossenen Service-Vertrags überschreiten.
(5) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes oder der Dienstleistung oder Rechnungserhalt sofort und ohne Abzug zahlbar, sofern nicht schriftlich etwas anders vereinbart wurde. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit, oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so ist diese berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern. Bei Erarbeitung umfangreicher Konzeptionen ist die Leistungserbringerin Agentur, bis zu 50% der dafür vereinbarten Vergütung im Voraus in Rechnung zu stellen.
(6) Werden der Agentur nach Annahme eines Auftrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nachweisbar zweifelhaft erscheinen lassen, so ist sie nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu leisten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gegen den Käufer Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder eine negative Schufa- oder Creditreform Auskunft o.ä. vorliegt.
(7) Die Produkte der Agentur bleiben solange Eigentum der Agentur bis der vollständige Rechnungsbetrag ausgeglichen ist, d.h. die Rechnung vollständig bezahlt ist.
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§ 18 Eine Abtretung der Rechte und/oder Übertragung der Verpflichtungen des Kunden, aus einem mit der Agentur geschlossenen Vertrag ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
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§ 19 Die Agentur ist berechtigt, die sich aus einem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung hat der Kunde das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten.
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§ 20 Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso der Verzicht auf die Schriftform selbst. Die Schriftform ist nur gewahrt, wenn Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag als solche bezeichnet, schriftlich abgefasst und von beiden Parteien rechtsverbindlich unterzeichnet sind.
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§ 21 Gerichtsstand ist Paderborn (Deutschland). Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt für alle Fälle, in denen kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht.
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§ 22 Sollten Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen angemessene und rechtlich wirksame Regelungen gelten, welche dem mit den unwirksamen Bestimmungen von den Vertragsparteien beabsichtigten Erfolg wirtschaftlich am nächsten kommen.
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